Informelle städtebauliche Planungen...
...umfassen städtebauliche Entwürfe, Rahmen- und Strukturpläne
zur Ergänzung oder Vorbereitung der Bauleitplanung oder als
selbstständige städtebauliche Entwicklungskonzepte (ggf.
auch als förmliche beschlosse Entwicklungsplanung i. S. d.
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB):
Städtebauliche Entwürfe als eigenständige
Gestaltungskonzepte für Neubau- oder Umgestaltungsmaßnahmen
oder als erläuternde Beikarten zu Bebauungsplänen (z.
B. für die Öffentlichkeitsbeteiligung) im M. 1: 500
bis 1: 2 000.
Städtebauliche Rahmenpläne als selbständige
Entwicklungspläne für Teilgebiete oder Ortsteile, als
Vorstufen zu Bebauungsplänen, insbesondere wenn Bereiche
mit mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Bebauungsplänen
beplant werden sollen, oder als Grundlage für Sanierungs-,
Entwicklungs- oder Stadtumbaumaßnahmen im M. 1: 1.000 bis
1:2.500.
Städtebauliche Strukturpläne als selbständige
Bereiche- oder Ortsentwicklungspläne und/oder als Vorstufen
zur Flächennutzungsplanung im M. 1: 5.000 bis 1: 10 000.
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